EU-Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzprodukte
Alle Fonds der Erste Asset Management klassifiziert
- EU-Offenlegungsverordnung am 10. März 2021 in Kraft getreten
- Ziel: Mehr Transparenz bei Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen in Finanzanlageprodukten
- Erste AM hat EU-Offenlegungsverordnung umgesetzt
Am 10. März 2021 ist die EU-Offenlegungsverordnung in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Finanzprodukte, also auch Investmentfonds, in einer Einteilung hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit bewertet werden. Damit soll mehr Transparenz bei nachhaltigen Investitionen in Finanzanlageprodukten hergestellt werden.
Die Offenlegungsverordnung der Europäischen Union stellt neue Transparenzregeln zu Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken in Finanzanlageprodukten und nachteiligen Auswirkungen auf. Erste Asset Management (Erste AM) hat sämtliche relevante Dokumente an die neuen Transparenzanforderungen angepasst.
Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen
Um die Transparenzanforderungen zu erfüllen hat Erste AM sämtliche relevanten Dokumente angepasst und auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht (für UCITS*-Fonds in den Prospekten, für AIF*-Fonds im § 21 Dokument). Die Beschreibung, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei
Investitionsentscheidungen einbezogen werden, wird für alle Fonds im Prospekt/§ 21 Dokument dargelegt. Zusätzlich erfolgen für nachhaltige Fonds gemäß Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung weitere Ergänzungen in den produktspezifischen Dokumenten (ESG-Anhang im Prospekt, ESG*-Informationen am Web-Factsheet, Rechenschaftsberichte mit ESG-Reporting für Berichtszeiträume ab 2022).
Um den Artikeln 3 und 4 der EU-Offenlegungsverordnung zu entsprechen hat Erste AM Informationen für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf ihrer Internetseite offengelegt. Auch die Vergütungspolitik der Erste AM wurde im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend dem Artikel 5 der EU-Offenlegungsverordnung harmonisiert und neu veröffentlicht.
Erste AM Fonds und Klassifizierung nach der Offenlegungsverordnung
Fonds mit „Impact“, wie der ERSTE GREEN INVEST, investieren direkt in Lösungen für ökologische und soziale Herausforderungen und werden nach der EU-Offenlegungsverordnung gemäß Artikel 9 klassifiziert. Die bewährten „ERSTE RESPONSIBLE“-Fonds werden als Artikel 8 Produkte in diesem Schema erfasst: Sie erfüllen weiterhin höchste Ansprüche an nachhaltige Investitionen und werden, zusätzlich zum bestehenden ESG Reporting die Anforderungen der Offenlegungsverordnung erfüllen.
Erste AM verfolgt seit einiger Zeit konsequent den Weg ihre Produktpalette noch nachhaltiger auszurichten. Anfang 2020 wurde begonnen, ESG-Kriterien, die den Risiko-adjustierten Ertrag verbessern können, in bisher traditionell verwalteten Fonds zu integrieren. Durch die angewandten Prozesse können beispielsweise die CO2-Intensität deutlich reduziert, die Qualität der Unternehmensführung (Governance) besser in den Fonds abgebildet und Verstrickungen in Verstöße gegen internationale Normen minimiert werden. Diese Fonds werden von uns nunmehr ebenfalls als Artikel 8 Produkte klassifiziert (ESG Integration). Für alle anderen Fonds evaluieren wir kontinuierlich die Möglichkeiten auch hier noch mehr ökologische und soziale Faktoren in den Investmentprozess einzubeziehen.
Informationen der Erste AM im Internet
Informationen der Erste AM im Internet:
Erste AM und EU-Offenlegungsverordnung
*ESG, UCITS, AIF: Erklärungen im „Fonds ABC“
Über uns
Erste Asset Management verwaltet ein Vermögen von rund 82,88 Milliarden Euro. (08.2024). Unsere Investment-Abteilung umfasst über alle Länder hinweg rund 100 Investment-Professionals. Um ein optimales Investment zu gewährleisten kooperieren die Erste Asset Management-Fondsmanager:innen eng mit der hauseigenen Research-Abteilung.
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