Aktuell werden für den Großteil der Publikumsfonds der Erste Asset Management GmbH („Erste AM“) die Fondsbestimmungen überarbeitet. Diese Änderungen haben eine Anlegerverständigung gem. § 133 InvFG 2011 idgF (Brief) zur Folge.

Die Briefinhalte im Überblick

  • Neue Art der Berechnung der Verwaltungsgebühr - die Angabe der maximalen Gebührenhöhe der Verwaltungsgebühr ändert sich hierdurch nicht.
  • Änderung des Präfix „ESPA“, „PBMP“ auf „ERSTE“ bei einer großen Anzahl an Fonds, diverse Namensanpassungen.
  • Bei manchen Fonds erfolgt eine Präzisierung des Veranlagungsschwerpunktes, eine Anpassung des Geschäftsjahres sowie des Ausschüttungsdatums.

Die für den jeweiligen Fonds zutreffenden Punkte entnehmen Sie bitte der Anlegerverständigung gem. § 133 InvFG 2011 idgF (Brief).

Eine Übersicht der betroffenen Fonds entnehmen Sie bitte den nachstehend angeführten Tabellen.

Hintergrund „Neue Art der Berechnung der Verwaltungsgebühr“

Die Art der Berechnung der Verwaltungsgebühr für alle Erste AM Publikumsfonds wird weiterentwickelt, wodurch auch die Fondsbestimmungen aktualisiert werden müssen. Die zukünftige Methode wird besser auf die in den letzten Jahren aufgrund der MiFID II - Erfordernisse eingeführten Fondstranchen eingehen.

  • Bisher: Tägliche Abgrenzung der anteiligen Verwaltungsgebühr, Anlastung der Verwaltungsgebühr auf Basis des Fondsvolumens zum jeweiligen Monatsultimo.
  • Ab 01.01.2020: Tägliche Abgrenzung der anteiligen Verwaltungsgebühr, Anlastung der Verwaltungsgebühr auf Basis des täglich abgegrenzten Fondsvolumens. Zeitpunkt der Belastung: jeweiliger Monatsultimo.

Wichtig: Die Angabe der maximalen Gebührenhöhe der Verwaltungsgebühr ändert sich hierdurch nicht.

Hintergrund „Präfix-Änderung/Namensanpassungen“

Eine große Anzahl der bestehenden Präfixe „ESPA“ „PBMP“ werden künftig unter dem Präfix „ERSTE“ zusammengefasst. 

Ziel ist, die Fondsnamen einheitlicher, verständlicher und kürzer zu gestalten.

Übersicht Verständigungen 11. September 2019

Liste Fonds mit Anpassung Gebührenberechnung:

Übersicht Verständigungen 6. September 2019

Liste Fonds mit Präfix/Namensänderung und Anpassung Gebührenberechnung:

Übersicht Verständigungen 5. September 2019

Liste Fonds mit Anpassung Gebührenberechnung:

Übersicht Verständigungen 04. Oktober 2019

Liste Fonds mit Anpassung Gebührenberechnung:

Übersicht Verständigungen 07. Oktober 2019

Übersicht Verständigungen 09. Oktober 2019

Übersicht Verständigungen 11. Oktober 2019

Übersicht Verständigungen 18. Oktober 2019

Wichtige rechtliche Hinweise

Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Bitte lesen Sie den Prospekt des OGAW-Fonds oder „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ des Alternative Investment Fonds und das Basisinformationsblatt (BIB), bevor Sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen.

Sofern nicht anders angegeben, Datenquelle Erste Asset Management GmbH. Unsere Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch.

Der Prospekt für OGAW-Fonds (sowie dessen allfällige Änderungen) wird entsprechend den Bestimmungen des InvFG 2011 idgF erstellt und veröffentlicht. Für die von der Erste Asset Management GmbH verwalteten Alternative Investment Fonds (AIF) werden entsprechend den Bestimmungen des AIFMG iVm InvFG 2011 „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ erstellt. Der Prospekt, die „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ sowie das Basisinformationsblatt sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf der Homepage www.erste-am.com jeweils in der Rubrik Pflichtveröffentlichungen abrufbar und stehen dem/der interessierten Anleger:in kostenlos am Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie am Sitz der Depotbank zur Verfügung. Das genaue Datum der jeweils letzten Veröffentlichung des Prospekts, die Sprachen, in denen das Basisinformationsblatt erhältlich ist, sowie allfällige weitere Abholstellen der Dokumente, sind auf der Homepage www.erste-am.com ersichtlich. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte ist in deutscher und englischer Sprache auf der Homepage www.erste-am.com/investor-rights abrufbar sowie bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich.

Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb von Anteilscheinen im Ausland getroffen hat, unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben wieder aufzuheben.

Umfassende Informationen zu den mit der Veranlagung möglicherweise verbundenen Risiken sind dem Prospekt bzw. „Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG“ des jeweiligen Fonds zu entnehmen. Ist die Fondswährung eine andere Währung als die Heimatwährung des/der Anleger:in, so können Änderungen des entsprechenden Wechselkurses den Wert der Anlage sowie die Höhe der im Fonds anfallenden Kosten - umgerechnet in die Heimatwährung - positiv oder negativ beeinflussen.

Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger:innen hinsichtlich des Ertrags, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu.