Verschmelzungen von Fonds

Das Investmentfondsgesetz sieht vor, dass ein Investmentfonds mit einem anderen verschmolzen werden kann. Voraussetzung dazu sind die Genehmigung der Finanzmarktaufsicht und eine entsprechende Ankündigung. Bei der Verschmelzung wird das Vermögen eines Fonds auf das eines anderen Fonds übertragen. Der übertragende Fonds besteht danach nicht weiter. Entsprechend den Vermögen der beiden Fonds wird das Bezugsverhältnis festgelegt und Anteilinhaber:innen des übertragenden Fonds werden zu AnteilinhaberInnen des übernehmenden (verschmolzenen) Fonds. Eine Verschmelzung gilt aus Sicht der Anteilinhaber:innen steuerlich nicht als Veräußerung.

Um die steuerliche Situation des übertragenden (und künftig nicht mehr bestehenden) Fonds abzuschließen erfolgt gegebenenfalls unmittelbar vor der Verschmelzung eine Ausschüttung des übertragenden Fonds in Höhe der angefallenen KESt.