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Nachhaltige Lösungen
Impact/Artikel 9 OffenlegungsVO
Es handelt sich um sehr spezifische Anlagestrategien mit unterschiedlichem ökologischen oder sozialen Fokus. Sozialer und/oder ökologischer Fortschritt soll gezielt vorangetrieben werden. Impact wird sichtbar gemacht und laufend darüber berichtet. Diese Investmentfonds entsprechen Artikel 9 der OffenlegungsVO.
Responsible/Artikel 8 OffenlegungsVO
Ökologische-, soziale und Governance-Daten münden im proprietären ESG-Rating. Der Best-In-Class Ansatz gewährleistet, dass in jeder Industrie die nachhaltigsten Unternehmen ausgewählt werden. Strenge Ausschlusskriterien aus allen Blickwinkeln der Nachhaltigkeit. Die angeführten Fonds entsprechen Artikel 8 der OffenlegungsVO.
Integration/Artikel 8 OffenlegungsVO
Integration bedeutet ESG-Kriterien in den Investmentprozess einzubeziehen, weil sie finanziell positive Auswirkungen haben können. So werden z.B. Unternehmen mit hohem ESG-Risiko ausgeschlossen. Analysten identifizieren Investments, deren ESG-Charakteristika sich in ökonomischen Vorteilen widerspiegeln sollten und empfehlen diese. Die angeführten Fonds entsprechen Artikel 8 der OffenlegungsVO.
Nachhaltigkeit: Einstufung gemäß EU Offenlegungsverordnung
Gemäß der EU Offenlegungsverordnung werden Investmentfonds durch die Fondsgesellschaft hinsichtlich ihres Nachhaltigkeitsansatzes in drei Kategorien eingestuft: Artikel 9 (nachhaltig), Artikel 8 (nachhaltig) und Artikel 6 (nicht nachhaltig).
Investmentfonds, die als Artikel 9 eingestuft sind, müssen ein nachhaltiges Investitionsziel anstreben, solche die als Artikel 8 eingestuft sind Nachhaltigkeitsfaktoren aktiv fördern oder zumindest berücksichtigen.